Lampaden, 02.12.2021
Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung zu den Sanierungsgebieten in Lampaden, Obersehr und Niedersehr wurde veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Sie ermöglicht nun privaten Bauherren bei größeren Sanierungsprojekten steuerliche Vorteile. Ein Sanierungsgebiet kann dabei helfen, städtebauliche Missstände in einer Gemeinde zu beseitigen und das Ortsbild aufzuwerten. Denn es schafft finanzielle Anreize für private Investoren und Familien, sanierungsbedürftige Gebäude innerhalb des Gebietes wieder in Stand zu bringen. Die Gemeinde gibt zwar selbst keinen Zuschuss, es hat jedoch sechs Jahre gebraucht bis nun durch die veröffentlichte Satzung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, damit Hauseigentümer steuerliche Vergünstigungen erhalten. Wer ein bestehendes Gebäude in den ausgewiesenen Sanierungsgebieten in größerem Umfang modernisiert, kann bei der Einkommensteuererklärung Vorteile geltend machen und einen Teil der Kosten zu günstigen Konditionen abschreiben. Detaillierte Informationen dazu bieten die Finanzämter an. Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Ortsgemeinde wenden.
Hier Informationen und Unterlagen zum Thema:
Abgrenzung der Sanierungsgebiete
Unterlagen
Satzungsunterlagen veröffentlicht über Homepage der VG Saarburg-Kell
Satzung Sanierungsgebiete OG Lampaden
Rahmenplan Sanierungsgebiete OG Lampaden
Für Antragsteller:
Modernisierungsvereinbarung2021
OG-Lampaden_Dorfentwicklung und Dorferneuerungskonzept 1990_1991
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, lOf und § 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
2018_01_16_441_fassung_veroeffentlichung_transparenzplattform
Kontakt Städeplaner Dipl. Ing. Herr Hubert Schu aus Thalfang:
Telefon: 06504-1024 E-mail: schupartner@t-online.de
Kontakt – Kreisentwicklung, Landesplanung, Dorferneuerung
- Frau Julia Bieck
- 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 1
- (0651) 715-309
- Email: julia.bieck@trier-saarburg.de
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Lampaden, 21.11.2021
Informationsveranstaltung zur veröffentlichen Sanierungssatzung der Ortsgemeinde Lampaden
Am Donnerstag, 02. Dezember 2021, ab 19.30 Uhr, wird im Bürgerhaus Lampaden eine Informationsveranstaltung zur veröffentlichen Sanierungssatzung der Ortsgemeinde Lampaden angeboten. Alle Interessierte sind herzlich eingeladen. Die Teilnahme ist kostenlos. Für die Durchführung der Veranstaltung gelten die zu dem Zeitpunkt aktuellen Vorschriften der Corona-Landesverordnung. Es ist davon auszugehen, dass die 2 G-Regel (geimpft oder genesen) auf jeden Fall, die 2 G plus-Regel (geimpft oder genesen, beide Gruppen mit tagesaktuellem Test) eventuell greifen wird. Es wird eine Einlasskontrolle durchgeführt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, daher wird vorab um Anmeldung unter Telefon 06588/2269 oder per E-Mail an info@lampaden.de gebeten.
Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung zu den Sanierungsgebieten in Lampaden, Obersehr und Niedersehr wurde veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Sie ermöglicht nun privaten Bauherren bei größeren Sanierungsprojekten steuerliche Vorteile. Ein Sanierungsgebiet kann dabei helfen, städtebauliche Missstände in einer Gemeinde zu beseitigen und das Ortsbild aufzuwerten. Denn es schafft finanzielle Anreize für private Investoren und Familien, sanierungsbedürftige Gebäude innerhalb des Gebietes wieder in Stand zu bringen. Die Gemeinde gibt zwar selbst keinen Zuschuss, es hat jedoch sechs Jahre gebraucht bis nun durch die veröffentlichte Satzung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, damit Hauseigentümer steuerliche Vergünstigungen erhalten. Wer ein bestehendes Gebäude in den ausgewiesenen Sanierungsgebieten in größerem Umfang modernisiert, kann bei der Einkommensteuererklärung Vorteile geltend machen und einen Teil der Kosten zu günstigen Konditionen abschreiben. Detaillierte Informationen dazu bieten die Finanzämter an. Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Ortsgemeinde wenden.
Lampaden, 21.11.2021
Ortsgemeinde Lampaden
gez. Marx, Ortsbürgermeister
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Lampaden, 14.11.2021
Ergänzende Informationen zur veröffentlichten Sanierungssatzung der Ortsgemeinde Lampaden
Wie bereits in der letzten Kreisblatt Ausgabe berichtet, wurde die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung zu den Sanierungsgebieten in Lampaden, Obersehr und Niedersehr veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Sie ermöglicht nun privaten Bauherren bei größeren Sanierungsprojekten steuerliche Vorteile. Ein Sanierungsgebiet kann dabei helfen, städtebauliche Missstände in einer Gemeinde zu beseitigen und das Ortsbild aufzuwerten. Denn es schafft finanzielle Anreize für private Investoren und Familien, sanierungsbedürftige Gebäude innerhalb des Gebietes wieder in Stand zu bringen. Die Gemeinde gibt zwar selbst keinen Zuschuss, es hat jedoch sechs Jahre gebraucht bis nun durch die veröffentlichte Satzung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, damit Hauseigentümer steuerliche Vergünstigungen erhalten. Wer ein bestehendes Gebäude in den ausgewiesenen Sanierungsgebieten in größerem Umfang modernisiert, kann bei der Einkommensteuererklärung Vorteile geltend machen und einen Teil der Kosten zu günstigen Konditionen abschreiben. Detaillierte Informationen dazu bieten die Finanzämter an. Eine Informationsveranstaltung zum Thema ist in Vorbereitung. Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Ortsgemeinde wenden.
Lampaden, 14.11.2021
Ortsgemeinde Lampaden
gez. Marx, Ortsbürgermeister
Lampaden, 04.11.2021
Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Lampaden zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Lampaden,
Ortsteile Obersehr und Niedersehr“
Nach Abschluss der vorbereitendenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Ortsgemeinderat Lampaden in seiner Sitzung am 23.09.2021 auf der Grundlage des § 142 Abs. 1
und 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne vom § 136 Abs. 2 und 3 BauGB vor; daher sollen sie durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das ca. 9,83 ha (7,07 ha Ortskern Lampaden / 1,96 ha Obersehr / 0,80 ha Niedersehr) umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung Sanierungsgebiet „Ortskern Lampaden, Ortsteile Obersehr und Niedersehr“. Das Sanierungsgebiet „Ortskern Lampaden, Ortsteile Obersehr und
Niedersehr“ umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist entsprechend Bestandteil dieser Satzung und ihr als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb dieses förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke gebildet, sind auf diese sinngemäß die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts nach §§ 136 ff. BauGB ebenfalls anzuwenden.
§ 2
Geltungsdauer der Sanierungssatzung
Die Sanierungssatzung hat gemäß § 142 Abs. 3 eine Geltungsdauer von 15 Jahren. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden. Ob eine Verlängerung in Betracht kommt, bestimmt sich grundsätzlich nach den für die förmliche Festlegung geltenden Grundsätzen, als namentlich nach dem Sanierungskonzept.
§3
Verfahren
Die Sanierung wird gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 bis 156a BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Genehmigungspflicht gemäß § 144 besteht nicht.
§ 4
Inkrafttreten
Mit ihrer Bekanntmachung wird diese Satzung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB rechtsverbindlich.
Lampaden, 04.11.2021
Ortsgemeinde Lampaden
gez. Marx, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich
werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
- wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Lampaden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Lampaden geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:
– montags bis donnerstags von 8.30 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr
– donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16 – 18 Uhr
– freitags von 8.30 – 12 Uhr
(derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Die Satzungsunterlagen sind ebenso unter der Internetadresse:
Satzungsunterlagen
Lampaden, 04.11.2021
Ortsgemeinde Lampaden
gez. Marx, Ortsbürgermeister
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Lampaden, den 22.10.2020
Bekanntmachung
Beginn der „vorbereitenden Untersuchung“ nach § 141 Abs. 3 BauGB zur Ausweisung von Sanierungsgebieten in der Ortsgemeinde Lampaden
Der Ortsgemeinderat Lampaden hat in der Sitzung am 07.02.2019 beschlossen, eine vorbereitende Untersuchung einzuleiten. Die vorbereitende Untersuchung soll eingeleitet werden, da nach den ersten Erkundungen in den umgrenzt dargestellten Untersuchungsgebieten offensichtliche städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 BauGB vorliegen. Diese Missstände sollen mit der vorbereitenden Untersuchung festgestellt und mit dem Rechtsmittel des besonderen Städtebaurechts beseitigt werden. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierungen werden die städtebauliche Entwicklung des Ortskerns Lampaden wie auch der Ortsteile Obersehr und Niedersehr, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel und die Unterstützung von privaten Investitionen bestimmt.
Die Abgrenzungen der Untersuchungsgebiete wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 22.10.2020 beschlossen und sind im entsprechenden Lageplan dargestellt. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchung.
Der Lageplan wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bauamt, Irscher Straße 56, Zimmer 4, 54439 Saarburg, während der unten angesprochenen Sprechzeiten ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist nach Terminvereinbarung möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch (06581 / 81321) oder per E-Mail (planung@saarburg-kell.de).
Die Bekanntmachung sowie der Lageplan sind ebenso unter der Internetadresse: www.saarburg-kell.de/saarburg_kell/Aktuelles/Offenlagen/ veröffentlicht.
Hier der Lageplan der Untersuchungsgebiete der VU zur Ansicht.
Gemäß § 141 Abs. 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen.
Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungen erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verpflichtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierungen verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Ortsgemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Ortsgemeinde weitergegeben werden. Die Ortsgemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne der § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierungen erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die vorbereitende Untersuchung nicht gleichbedeutend ist mit den förmlichen Festlegungen der Sanierungsgebiete. Dies bedarf besondere Sanierungssatzungen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit dieser Bekanntmachung § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden ist. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Ortsgemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Sanierungen durch das Vorhaben unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Ortsgemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung gleich.
Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchung hat die Ortsgemeinde Lampaden das Planungsbüro Schu & Partner, Hauptstraße 19, 54424 Thalfang, Tel.-Nr.: 06504 / 1024, E-Mail: schupartner@t-online.de beauftragt.
Lampaden, den 22.10.2020
Ortsgemeinde Lampaden
gez. Marx
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Außerdem liegt bezüglich der geplanten Sanierung im Vorfeld der vorgesehenen Bürgerversammlung ein Fragebogen zur entsprechenden Mitwirkung / Beantwortung seitens der Bürger vor, welcher bis zum 04.12.2020 bei Ortsbürgermeister Marx abgegeben werden kann (Briefkasten-Einwurf).
Informationen und Anlagen diesbezüglich können Sie der Homepage der Ortsgemeinde Lampaden entnehmen.
https://lampaden.de/ausweisung-eines-sanierungsgebietes-ortsgemeinde-lampaden
Fragebogen VU 10. November 2020.pdf
Zeitplan Sanierungsbegiet 10. November 2020
Hinweise des Planers Herr Schu vom 05.11.2020
Wegen der schwierigen Umstände bezüglich der Durchführung einer Bürgerversammlung könnte vorab der Fragebogen recht hilfreich sein, da Gespräche mit Anliegern und Passanten während der Bestandsaufnahme vor Ort, zuletzt auch gestern, Interesse an Entwicklungen im alten Ortskern gezeigt haben.
Unabhängig davon können Bürgerversammlung und weitere Beteiligungen / Befragungen ggf. eränzend und in kleinerem, eher vertretbaren Rahmen stattfinden.
Eine Plattform auf der Internetseite der Ortsgemeinde könnte ebenso zum Thema `Sanierung in Lampaden´ eingerichtet werden.
Da die förmliche Sanierung nicht nur wegen der steuerlichen Förderung – volle Ausschöpfung aufgrund entsprechend hohem Einkommen werden wohl wenige Bürger wahrnehmen können -, sondern mittels der öffentlichen konstruktiven Auseinandersetzung mit Planungsinhalten, mittels flankierender öffentlicher Maßnahmen (Gemeinde und Träger öffentl. Belange), mittels Zuschüssen aus der Dorferneuerung (altes, aber noch anerkanntes DE-Konzept) und anderen Programmen (z.B. Aktion Blau Plus zur bürgernahen Aufwertung des ortskernnahen Seiwiesbaches) und mittels planerischer Leitbild-Motivation der Bürger die In-Wertsetzung des Ortskerns generell fördert, ist insgesamt eine breite Bereitschaft zur Erneuerung des Ortskerns von Lampaden und der Ortsteile Obersehr und Niedersehr zu erwarten.
Gute Sanierungsbeispiele gibt es bereits, u.a. i.R. der Dorferneuerung entstanden.
Eine breite interessierte Bürgerschaft ist auch wünschenswert, um das Feld nicht nur wenigen Akteuren zu überlassen, da der Ort auch in Zukunft Gestaltungswillen und -wirken seiner Bürger abbilden sollte, halt auch, um sie dauerhaft für das Gemeinwesen zu gewinnen.
Hier könnte der Ansatz über Bauherrenmodelle versucht werden, insbesondere wenn es darum geht, die relativ großen, meistens ehemaligen Bauernhäusern inkl. Wirtschaftsteil durch Erneuerung und Nutzung wieder in Wert zu setzen.Die Architektenkammer empfiehlt besonders das Bauherrenmodell, bei dem sich mehrere Bauwillige bezüglich der Umnutzung und Sanierung eines großen Gebäudes vor Baubeginn zusammentun, abstimmen und das Gesamtprojekt, jeweils in den entstehenden einzelnen Eigentumsabschnitten individuell bereichert als Bürgerprojekt umsetzen – anders als es etwa der Bauträger leistet, der meistens für eine (noch anonyme) typische Nachfragergruppe und weniger für eine vor Baubeginn bereits bekannte individuelle Bauherrenschaft baut, sodass dort oft die `persönliche Architekturnote´ fehlt, die ein `bürgerliches´ Anwesen ausmacht.