Allgemeinverfügung des Landkreises Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23.10.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23.10.2020

Auf Grundlage der §§ 16 und 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von

Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020

(BGB l. S. 1385) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des

Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde, in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz folgende:

Allgemeinverfügung 

  1. Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen im Sinne des § 2 Abs.2 und 3 der 11.CoBeLVO sind nur mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen der jeweils aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zulässig.                                                                                                                   
  2. Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe können stattfinden jedoch ohne Zuschauer. Es ergeht zusätzlich der Appell, die Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen zu unterlassen.                                                                                                                                                                                                                                        Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu fünf Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Zuschauer sind nicht zugelassen.                                                                                                                          
  3. An allen Schulen gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Grundschulen, die Primarstufe an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung.                                          Die Maskenpflicht an Schulen gilt vorerst von Montag dem 26.10.2020 bis Sonntag den 08.11.2020.                                                                                                                             
  4. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften,Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte.                                                                                                                     
  5. Diese Verfügung gilt bis einschließlich 30. November 2020.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Abteilung Sicherheit, Ordnung und Verkehr, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, Büro 467, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Diese Verfügung tritt am 26.10 in Kraft

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Die Frist ist auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss (Anschrift wie oben).

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und an kv-trier-saarburg@poststelle.rlp.de zu senden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://elektronischekommunikation.trier-saarburg.de aufgeführt sind.

Trier, 23.10.2020

Kreisverwaltung Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde        In Vertretung gez. Rolf Rauland Geschäftsbereichsleiter